Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Konzertveranstaltungen der MCT Agentur GmbH

1.   GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSBEZIEHUNGEN

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für Konzerte, bei denen die MCT Agentur GmbH, Strausberger Platz 2, 10243 Berlin, Geschäftsführer: Scumeck Sabottka, Registergericht: Amtsgericht Berlin, HRB: 65613 (nachfolgend “wir” oder “MCT”) Konzertveranstalter ist. Sie regeln die Beziehungen zwischen MCT und den Kartenkäufern (nachfolgend “Sie” oder “Kunde”). Die AGB sind Bestandteil des Vertrages über den Erwerb von Konzertkarten (nachfolgend “Tickets”). Für den Fall, dass der Kunde eigene, anders lautende AGB verwendet, werden diese nicht Vertragsbestandteil, sofern wir ihnen nicht schriftlich zugestimmt haben.

1.2   Sie als unser Kunde bestätigen mit dem Erwerb eines Tickets, dass Sie diese AGB zur Kenntnis genommen haben und sie als bindend akzeptieren. Bei einem Online-Kauf von Tickets erfolgt die Bestätigung durch Anklicken der Schaltfläche “Ich bestätige außerdem, dass ich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelesen habe und stimme ihnen zu”.

1.3   Auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände gelten neben diesen AGB auch die AGB (einschließlich Hausordnung) des jeweiligen Inhabers. Auf diese wird hingewiesen.

2.   VERTRAGSABSCHLUSS, TICKETKAUFPREIS UND FÄLLIGKEIT, KEIN WIDERRUFSRECHT UND AUSSCHLUSS VON KINDERN UNTER 6 JAHREN

2.1   Tickets können unmittelbar über einen unserer Vertriebspartner in Vorverkaufsstellen, über das Internet oder Tickethotlines erworben werden. Der Verkauf der Tickets wird von unseren Vertriebspartnern im Namen und auf Rechnung von MCT vermittelt. Die AGB der Vertriebspartner treten neben diese AGB und sind ebenfalls zu beachten. Im Fall abweichender Bestimmungen haben die vorliegenden AGB von MCT Vorrang.

2.2   Beim Kauf von Tickets kommt ein Vertrag über den Besuch der Konzertveranstaltung stets zwischen Ihnen als Kunde und MCT als Konzertveranstalter zustande. Der Ticketkaufpreis, der sich aus Ticketgrundpreis, Vorverkaufsgebühr, ÖPNV-Gebühren, Systemgebühr und sonstigen Gebühren, jeweils inkl. gesetzlicher MwSt, zusammensetzt (nachfolgend "Ticketkaufpreis"), steht vollständig MCT als Konzerteranstalter zu. Der Ticketkaufpreis ist nach Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, Ihnen wird im Bestellvorgang ein abweichendes Zahlungsziel genannt.

2.3   Möglicherweise erhebt unser Vertriebsparter weitere Gebühren im eigenen Namen. Hierauf werden Sie während des Bestellvorgangs hingewiesen.

2.4   Die Tickets verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des Ticketkaufpreises im alleinigen Eigentum von MCT und berechtigen bis dahin nicht zum Eintritt in die gebuchte Konzertveranstaltung.

2.5   Der Vertrag über den Besuch eines Konzerts ist ein Vertrag über Freizeitveranstaltungen, bei dem Kunden kein Widerrufsrecht zusteht. Sie können Ihre Willenserklärung bezüglich der Bestellung von Tickets zu Freizeitveranstaltungen daher nicht widerrufen.

2.6   Der Verkauf von Tickets an Kinder unter sechs (6) Jahren ist ausgeschlossen. Für sie darf auch nicht als berechtigte Dritte ein Ticket (mit-)erworben werden. Kindern unter sechs (6) Jahren wird kein Zutritt zur Konzertveranstaltung gewährt, auch nicht in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.

3.   GÜLTIGKEIT DER TICKETS

3.1   Ihr Ticket berechtigt jeweils nur eine Person zum Eintritt zur Konzertveranstaltung. Mit Verlassen des Konzerts bzw. einmaliger Entwertung (Online-Tickets) verliert das Ticket seine Gültigkeit.

3.2   Eine Mehrfachnutzung des Tickets ist ausdrücklich untersagt.

4.   BESONDERE REGELUNGEN WÄHREND DER SARS-COV-2-PANDEMIE ODER ANDERER PANDEMIEN ODER EPIDEMIEN

4.1   Für den Fall, dass für eine Konzertveranstaltung aufgrund von Eindämmungsmaßnahmen gegen die SARS-CoV-2-Pandemie (nachfolgend "Corona Pandemie") oder andere Pandemien oder Epidemien gesetzliche oder behördliche Vorgaben bestehen oder Maßnahmen zu treffen sind, gelten die nachstehenden Regelungen:

4.2   Wir behalten uns vor, Zugangsbeschränkungen zu einer Konzertveranstaltung vorzusehen. Solche Zugangsbeschränkungen können z.B. ein Impf- oder Genesenennachweis, die Vorlage eines negativen Testergebnisses oder das Tragen von Masken sein. Diese werden soweit möglich, spätestens 14 Tage vor Beginn der jeweiligen Konzertveranstaltung, bekannt gegeben. Bei Nichtbeachtung derartiger Zugangsbeschränkungen sind wir berechtigt, den betreffenden Besucher von der Konzertveranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises besteht in diesem Fall nicht.

4.3   Der Besuch einer Konzertveranstaltung ist untersagt, wenn der Besucher an SARS-CoV-2 erkrankt ist, wissentlich Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte, typische Symptome für eine Infektion mit dem Coronavirus aufweist oder von gesetzlichen oder behördlichen Quarantänemaßnahmen betroffen ist. In diesen Fällen besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises. Gleiches gilt für Infektionen im Rahmen anderer Pandemien oder Epidemien.

4.4   MCT ist zum Zwecke der Einhaltung von behördlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen bzw. Schutz- und Hygienevorgaben berechtigt, im Nachhinein Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln bzw. dem Ticketinhaber abweichende Plätze derselben Kategorie zuzuweisen. Erstattungsansprüche des Kunden bestehen in diesen Fällen nicht.

4.5   Ferner kann es dazu kommen, dass MCT die ursprünglich für eine Konzertveranstaltung zugelassene Besucheranzahl reduzieren muss. MCT ist in diesen Fällen berechtigt, Tickets gegen Rückerstattung des Ticketkaufpreises (mit Ausnahme der Vorverkaufs- und Systemgebühr) zu stornieren. MCT wird die zu stornierenden Tickets in einem diskriminierungsfreien Verfahren auswählen. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen in den vorgenannten Fällen nicht, es sei denn es liegt ein Verschulden von MCT vor.

5.   VERLEGUNG ODER AUSFALL EINER KONZERTVERANSTALTUNG

5.1   MCT hat das Recht, eine Konzertveranstaltung aus Gründen höherer Gewalt abzusagen oder zu verlegen. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegende und von ihr unverschuldete Ereignis, das eine dem Vertragszweck (Besuch der Konzertveranstaltung) entsprechende Durchführung dieses Vertrags ganz oder teilweise ausschließt, wesentlich erschwert oder für eine Partei unzumutbar macht. Dazu gehören insbesondere aber nicht abschließend, Katastrophenfälle, Terrorakte (einschließlich der Androhung, der Gefahr oder des begründeten Verdachts solcher Terrorakte), gewalttätige Ausschreitungen (einschließlich der Androhung, der Gefahr oder der begründeten Befürchtung entsprechender Ausschreitungen), Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Epidemien, Pandemien, Feuer, extreme bzw. katastrophenartige Wetterbedingungen (wie Überschwemmung, Orkan- oder Wirbelstürme), die eine Gefahr für Leib und Leben der am Konzert Beteiligten darstellen, Unwetter- und/oder Katastrophenwarnungen, Streiks sowie nicht von der jeweils betroffenen Partei verschuldete behördliche Verfügungen, insbesondere aufgrund vorstehender Ereignisse. Als höhere Gewalt gilt auch die Corona Pandemie. MCT hat das Recht, eine Konzertveranstaltung abzusagen oder zu verlegen, wenn deren Durchführung behördlich oder gesetzlich untersagt ist, wenn ein an der Konzertveranstaltung wesentlich Beteiligter auf Grund von Ein-, und/oder Ausreisebeschränkungen nicht an- und/oder abreisen kann oder wegen einer Covid-19-Erkrankung, einem Erkrankungsverdacht oder einer Vorbeugemaßnahme nicht teilnehmen kann.

5.2   Im Falle des ersatzlosen Ausfalls einer Konzertveranstaltung besteht ein Anspruch auf Erstattung des Ticketkaufpreises. Dieser Anspruch muss von Ihnen spätestens vier (4) Wochen nach dem entfallenen Veranstaltungstermin geltend gemacht werden. Sollten Sie aus von Ihnen nicht vertretbaren Gründen an der fristgemäßen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gehindert sein – z.B. wegen Krankheit – sind Sie für das Vorliegen derjenigen Voraussetzungen nachweispflichtig, die das Nicht-Vertretenmüssen begründen. Im Falle der Verlegung einer Konzertveranstaltung auf einen Ersatztermin aus Gründen höherer Gewalt (Ziffer 5.1) behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Eine Rückabwicklung des Ticketkaufs und Rückerstattung des Ticketkaufpreises infolge der Verlegung ist nicht möglich, es sei denn, die Wahrnehmung des neuen Termins ist Ihnen nachweislich nicht zumutbar, beispielsweise aufgrund einer bereits gebuchten Reise. Im Falle der Verlegung der Konzertveranstaltung auf einen Ersatztermin aus sonstigen Gründen ist der Anspruch auf Erstattung des Ticketkaufpreises spätestens bis 24.00 Uhr des Vortages des Ersatztermins von Ihnen geltend zu machen. Sollten Sie aus von Ihnen nicht vertretbaren Gründen an der fristgemäßen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gehindert sein – z.B. wegen Krankheit – sind Sie für das Vorliegen derjenigen Voraussetzungen nachweispflichtig, die das Nicht-Vertretenmüssen begründen.

5.3   Gezahlte Gebühren (Vorverkaufsgebühr und Systemgebühr, Ziffer 2.2) werden, außer im Fall von Verschulden von MCT, nicht zurückerstattet. Gegen den Anspruch auf Rückerstattung der an uns geleisteten Gebühren im Falle eines Rücktritts vom Veranstaltungsvertrag rechnen wir mit unserem Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Gebühren auf. Denn im Fall eines Rücktritts sind Sie uns gegenüber verpflichtet, hinsichtlich der von Ihnen erlangten Vermittlungsleistung beim Ticketkauf durch uns und unseren Vertriebspartner Wertersatz zu leisten. Gleiches gilt für die Systemgebühr für die Nutzung des Ticketsystems zur Ausstellung Ihrer Tickets.

5.4   Erhebt unser Vertriebspartner weitere Gebühren im eigenen Namen (Ziffer 2.3) so richtet sich deren Rückerstattung nach den AGB des Vertriebspartners.

5.5   Sie haben sich wegen des Anspruchs auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme der gezahlten Gebühren an unseren Vertriebspartner zu wenden, bei dem Sie die Tickets erworben haben. Es sei denn, unser Vertriebspartner sieht ein anderes Verfahren zur Rückerstattung vor, erfolgt die Erstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr und der Systemgebühr nur gegen Vorlage der Tickets im Original. Bei Verlust der Tickets sind weder Ticketkaufpreiserstattungen noch die Aushändigung von Ersatztickets möglich.

5.6   Ihre Rechte, sich wegen einer von MCT zu vertretenden Pflichtverletzung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen oder Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt. Die Geltendmachung von Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen steht jedoch unter dem Haftungsvorbehalt der Ziffer 11.

6.   LIMITIERTER TICKETERWERB

6.1   Für bestimmte Konzertveranstaltungen ist der Ticketkauf pro Person auf eine maximale Anzahl von Tickets beschränkt. Die maximale Anzahl von Tickets wird Ihnen während des Bestellvorgangs angezeigt. Sie dürfen für diese Konzertveranstaltung, unabhängig von der Anzahl der Kaufvorgänge, nur diese Anzahl an Tickets erwerben. Über diese Anzahl von Tickets hinausgehende Kaufvorgänge einer Person oder mehrerer miteinander zum Zwecke des gewerblichen oder kommerziellen Tickethandels verbundener Personen, z.B. durch Angabe verschiedener E-Mail-Adressen oder verschiedener Zahlungsmittel (insbesondere von Prepaid-Kreditkarten, die für den Zweck eingesetzt werden, mehr als die zulässige Menge an Tickets zu kaufen) sowie sonstige Umgehungen, sind ausdrücklich untersagt.

6.2   Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 6.1 gilt Ziffer 10.

7.   BESCHRÄNKUNGEN BEIM ERWERB UND DER WEITERGABE VON TICKETS

7.1   Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufbeeinträchtigung von MCT als Konzertveranstalter zu vermeiden, liegt es im Interesse von MCT, den Erwerb und die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Sie verpflichten sich, die Tickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Ihnen ist es insbesondere untersagt:
(a) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MCT weiterzugeben oder zu veräußern oder im Namen eines Dritten zu erwerben, wenn dies im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgt,
(b) Tickets im Rahmen von von MCT nicht autorisierten Internetauktionen zum Verkauf anzubieten,
(c) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MCT an Dritte zu verkaufen, um Gewinn zu erzielen oder im Namen eines Dritten zu erwerben, um mit der Vermittlungstätigkeit Gewinn zu erzielen,
(d) Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk oder Gewinn oder Teil eines von MCT nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu veräußern,
(e) Tickets vor dem Veranstaltungsort zu verkaufen oder
(f) Tickets unter Einschaltung eines in Ihrem Namen auftretenden gewerblich oder kommerziell handelnden Dritten als Ihrem Stellvertreter zu erwerben, es sei denn, dass die an den Dritten hierfür zu zahlenden Gebühren insgesamt maximal 15% des Ticketkaufpreises (Ziffer 2.2) betragen.

7.2   Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 7.1 enthaltenen Verbote kann MCT von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe MCT nach billigem Ermessen festsetzen kann und die im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich im Regelfall nach dem aktuellen Angebots- bzw. Weiterveräußerungspreis, mindestens jedoch nach dem Ticketkaufpreis der entgegen Ziffer 7.1 angebotenen oder weitergegebenen Tickets. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal EUR 7.500,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bzw. Vertragsstrafeforderungen wegen sonstiger Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

7.3   Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 7.1 f) kommt der Vertrag über den Besuch der Veranstaltung nicht zustande, da die Stellvertretung in diesem Fall ausgeschlossen ist. Der bereits gezahlte Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr und der Systemgebühr wird Ihnen in diesem Falle zurückerstattet. Ein bereits ausgestelltes Ticket wird von uns oder unserem Vertriebspartner gesperrt und verliert damit seine Gültigkeit.

8.   BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ERWERB PERSONALISIERTER TICKETS

8.1   Für bestimmte Konzertveranstaltungen sind die Tickets personalisiert, d.h. nur derjenige hat das Recht, Zutritt zur Konzertveranstaltung zu verlangen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets. Diese Konzertveranstaltungen sind mit einem entsprechenden Hinweis auf die Personalisierung der Tickets gekennzeichnet bzw. es wird beim Ticketkauf darauf hingewiesen. Sie verpflichten sich, die Tickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Es gilt Ziffer 7.1. Der von Ihnen beim Erwerb angegebene Vor- und Nachname wird auf dem Ticket vermerkt. Sofern die Möglichkeit besteht, mehrere personalisierte Tickets zu erwerben, werden Sie während des Kaufs aufgefordert und sind Sie dazu verpflichtet, sofort beim Kauf wahrheitsgemäß den/die Vor- und Nachnamen sowie die E-Mail-Adresse(n) der weiteren Person(en) anzugeben, für die die personalisierten Tickets ausgestellt werden sollen. Das Rechtsgeschäft steht und fällt mit der fristgerechten sofortigen und wahrheitsgemäßen Angabe der unterschiedlichen Namen der Ticketinhaber beim Kauf, da die Tickets sofort im Anschluss auf die im Kaufvorgang von Ihnen angegebenen Namen ausgestellt werden (“relative Fixschuld”). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe unterschiedlicher Namen führt bei MCT zu einem erheblichen Mehraufwand durch spätere Umpersonalisierungs-Anfragen sowie zu Konflikten bei der Einlasskontrolle. Zudem werden Konzerte als ausverkauft angezeigt, obwohl MCT bei Verstößen gegen die Pflicht zur Angabe unterschiedlicher Namen von den jeweiligen Verträgen zurücktreten kann und dadurch wieder Plätze verfügbar werden. Müsste MCT Ihnen vor dem Rücktritt zunächst eine angemessene Frist setzen, ginge dies zu Lasten der anderen Fans und würde den nicht autorisierten Tickethandel zu überhöhten Preisen begünstigen. Für den Fall der mehrfachen Nennung desselben Namens beim Kauf entgegen der vorgenannten Bestimmung behält sich MCT aus den genannten Gründen das Recht vor, sofort vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ferner werden Sie dazu aufgefordert, zu bestätigen, dass Sie berechtigt sind, im Namen von Dritten das Ticket bzw. die Tickets zu personalisieren. In diesen Fällen kommt der Vertrag ausschließlich zwischen Ihnen und MCT zustande. Die von Ihnen benannten weiteren Personen werden durch diesen Vertrag lediglich begünstigt und erhalten ein eigenes Recht zum Besuch der Konzertveranstaltung (§§ 328 ff. BGB).

8.2   Eine Berechtigung zum Besuch der Konzertveranstaltung besteht nur auf der Grundlage des Vertrags, den Sie mit MCT geschlossen haben (Ziffer 2.2). Zudem muss Ihr Name auf dem Ticket vermerkt sein. Aufgrund des zwischen Ihnen und MCT geschlossenen Vertrags sind Dritte, für die Sie ein personalisiertes Ticket erworben haben, ebenfalls zum Besuch der Konzertveranstaltung berechtigt. Der Name dieses Dritten muss auf seinem Ticket vermerkt sein. Eine Berechtigung zum Besuch der Konzertveranstaltung besteht außerdem bei Personen, die nach Ziffer 8.4 in den Vertrag mit MCT eingetreten sind. Der Name dieser Person muss auf ihrem Ticket vermerkt sein. Voraussetzung für den Besuch der Konzertveranstaltung ist ferner, dass Sie bzw. die Person, für die Sie das Ticket gekauft haben oder die nach Ziffer 8.4 in den Vertrag mit MCT eingetreten ist, sich bei der Einlasskontrolle auf Verlangen mit Ihrem/seinem gültigen Pass, Personalausweis, Führerschein, Kreditkarte oder EC-Karte ausweisen kann.

8.3   MCT ist nicht verpflichtet, bei der Einlasskontrolle die Vorlage der genannten Dokumente zu verlangen, um so die Berechtigung des Ticketinhabers zu prüfen. MCT wird auch dann seinem Vertragspartner gegenüber von seiner Leistungspflicht frei, wenn sich eine andere Person unter Vorlage des Tickets Zugang zur Konzertveranstaltung verschafft. Pro Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Konzertveranstaltung berechtigt.

8.4   Sie können Ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit MCT (und damit auch das Recht, Zutritt zur Konzertveranstaltung zu verlangen) nur dadurch auf einen Dritten übertragen, dass der Dritte unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten an Ihrer Stelle in den Vertrag mit MCT eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung von MCT voraus, die hiermit unter nachfolgend in Ziffer 8.5 genannten Einschränkungen vorab erteilt wird.

8.5   Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufschädigung von MCT als Konzertveranstalter zu vermeiden, wird die Zustimmung von MCT zum Eintritt eines Dritten in den Veranstaltervertrag gemäß Ziffer 8.4 in den folgenden Fällen nicht erteilt:
(a)bei einer Weitergabe oder Veräußerung von Tickets oder dem Erwerb von Tickets für einen Dritten, wenn dies im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgt, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MCT,
(b) bei einer Veräußerung von Tickets im Rahmen von von MCT nicht autorisierten Internetauktionen,
(c) bei einer Veräußerung von Tickets zu einem Preis, der den Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) zuzüglich Unkosten, die dem Verkäufer aufgrund des Erwerbs oder der Weiterveräußerung des Tickets entstanden sind (maximal jedoch in Höhe von 15% des Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2)), übersteigt,
(d) bei einer Veräußerung von Tickets, um Gewinn zu erzielen oder einem Erwerb der Tickets im Namen eines Dritten, um mit der Vermittlungstätigkeit Gewinn zu erzielen,
(e) bei einer Weitergabe und/oder Veräußerung von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk oder Gewinn oder als Teil eines von MCT nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets, oder
(f) bei einer Veräußerung von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere Ziffer 8.4 und diese Ziffer 8.5.
In diesen Fällen ist sowohl das Angebot als auch eine Weitergabe und/oder Weiterveräußerung der Tickets untersagt. Ein Verkauf von Tickets vor dem Veranstaltungsort ist ebenfalls untersagt.

8.6   Im Fall eines Verstoßes gilt außerdem Ziffer 10.

9.   ÜBERTRAGUNG UND UMPERSONALISIERUNG PERSONALISIERTER TICKETS

9.1   Vorbehaltlich der Ziffern 8.4 und 8.5, d.h. nur unter der Voraussetzung, dass der Dritte in den Vertrag mit MCT unter Einschluss dieser AGB eintritt und MCT hierzu seine Zustimmung erteilt hat, sind Sie berechtigt, ein von Ihnen erworbenes personalisiertes Ticket, d.h. das Besuchsrecht, auf einen Dritten zu übertragen. Nach dieser Übertragung (§ 398 BGB) muss die Umpersonalisierung des Tickets auf den neuen Inhaber des Besuchsrechts erfolgen.
9.2   Neben einer solchen Übertragung und Umpersonalisierung steht Ihnen bei Tickets, die vom System der smart tickets.de Gesellschaft für Vertriebslösungen mbH ausgestellt wurden, auch die Möglichkeit eines Verkaufs über die Ticketbörse von smart tickets.de offen (siehe hierzu Ziffer 8 der smart tickets.de AGB). Die Ausstellung durch das System der smart tickets.de Gesellschaft für Vertriebslösungen mbH ergibt sich aus dem Ticket und dort konkret aus dem oben rechts aufgedruckten Logo von smart tickets.de.
9.3   Für die Umpersonalisierung eines Tickets nach Ziffer 9.1 muss Ihnen der Name der Person, auf die Sie das Ticket umpersonalisieren lassen möchten, bekannt sein.
9.4   Die Umpersonalisierung des Tickets erfolgt durch den Vertriebspartner, bei dem Sie Ihr Ticket erworben haben (Ziffer 2.1).
9.5   Um sicherzustellen, dass Umpersonalisierungen ausschließlich durch den jeweils Berechtigten erfolgen, müssen Sie sich bei diesem Vertriebspartner mit einem kopierfähigen amtlichen Ausweisdokument (nicht dem Personalausweis oder Pass), aus dem die Identität des Ticketinhabers hervor geht (z.B. Krankenversicherungskarte, Führerschein), identifizieren. Unser Vertriebspartner prüft anhand des Ausweisdokuments, ob der auf dem Ticket angegebene Name des Käufers mit dem Namen auf dem Dokument übereinstimmt. Eine Nutzung Ihrer Daten zu anderen Zwecken als der Prüfung, ob die Person, die das Ticket umpersonalisieren lassen möchte, tatsächlich mit dem Ticketkäufer identisch ist, erfolgt nicht.
9.6   Sollten Sie ein Ticket, das Sie für eine andere Person erworben haben (Ziffer 8.1) umpersonalisieren lassen wollen, werden Sie von unserem Vertriebspartner aufgefordert, ein kopierfähiges amtliches Ausweisdokument (nicht den Personalausweis oder Pass) dieser Person vorzulegen, aus dem die Identität des Ticketinhabers hervor geht (z.B. Krankenversicherungskarte, Führerschein). Unser Vertriebspartner prüft anhand des Ausweisdokuments, ob der auf dem Ticket angegebene Name der Person, für die Sie das Ticket erworben haben, mit dem Namen auf dem Dokument übereinstimmt. Mit der Zurverfügungstellung des Ausweisdokuments versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, für denjenigen, für den Sie ein Ticket erworben haben, dieses Ticket umzupersonalisieren und für diesen Dritten ein kopierfähiges amtliches Ausweisdokument (nicht Personalausweis oder Pass) vorzulegen. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als zu prüfen, ob der Name, der auf dem Ticket vermerkt ist, mit dem Namen auf dem Ausweisdokument übereinstimmt, erfolgt nicht.
9.7   Nachdem die Umpersonalisierung des Tickets abgeschlossen ist, wird das zuerst ausgestellte Ticket gesperrt. Es berechtigt dann nicht mehr zum Einlass in die Konzertveranstaltung.
9.8   Für die Umpersonalisierung berechnet Ihnen der Vertriebspartner eine Bearbeitungsgebühr, die Ihnen vor der Umpersonalisierung mitgeteilt wird.
9.9   Die Umpersonalisierung kann nur bis spätestens 6 (sechs) Stunden vor Einlassbeginn erfolgen.

10.   SPERRUNG VON TICKETS

10.1   Im Fall eines Verstoßes gegen die in Ziffern 6.1 oder 8.5 enthaltenen Verbote ist MCT berechtigt, die betroffenen Tickets gegen Rückerstattung des Ticketkaufpreises (mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr und der Systemgebühr, Ziffer 2.2) zu sperren und dem jeweiligen Ticketinhaber den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.

10.2   Im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die in Ziffern 6.1 oder 8.5 enthaltenen Verbote ist MCT berechtigt, die betroffenen Tickets ersatzlos zu sperren, d.h. ohne Rückerstattung des gezahlten Ticketkaufpreises.

10.3   Die Sperrung kann auch durch den Vertriebspartner, bei dem Sie das Ticket gekauft haben, im Auftrag von MCT erfolgen. Außerdem können die AGB dieses Vertriebspartners weitere Gründe für die Sperrung von Tickets vorsehen.

11.   HAFTUNG VON MCT

11.1   MCT haftet ohne jegliche Einschränkung für alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Dasselbe gilt für alle Fälle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Übernahme einer Garantie.

11.2   Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die auf nur einfacher Fahrlässigkeit beruhen und nicht von Ziffer 11.1 erfasst sind, haftet MCT beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Zu den Kardinalpflichten von MCT zählen solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.

11.3   Im Übrigen haftet MCT nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung.

11.4   Soweit die Haftung von MCT nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.   PFLICHTEN DES KUNDEN BEIM VERANSTALTUNGSBESUCH

12.1   Gefährliche Gegenstände wie Gasbehälter, pyrotechnische Artikel (z.B. Fackeln, Feuerwerkskörper oder Wunderkerzen), Laserpointer, Waffen jeder Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen – insbesondere Flaschen und Dosen – dürfen zu keiner Konzertveranstaltung mitgebracht werden.

12.2   Tonbandgeräte, Film-, Foto- oder Videokameras dürfen bei Konzertveranstaltungen nicht mitgeführt oder betrieben werden. Dies bezieht sich auch auf Mobilfunkgeräte mit Fotofunktion. Aufnahmen jedweder Form sind untersagt – jeder Missbrauch wird rechtlich verfolgt.

12.3   Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 12.2 sind MCT und seine Mitarbeiter berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Konzertveranstaltung gegen Gebühr einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Konzertveranstaltung festgehalten sind, können von MCT eingezogen und verwahrt werden. Sie werden dem Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der vorherigen Löschung der Aufzeichnung zugestimmt hat.

12.4   MCT behält sich vor, im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende Absätze den betreffenden Personen den Zutritt zur Konzertveranstaltung zu verwehren bzw. diese von der Konzertveranstaltung auszuschließen.

13.   TON- UND/ODER BILDAUFNAHMEN

Für den Fall, dass während einer Konzertveranstaltung Bild- und/oder Tonaufnahmen, wie beispielsweise Foto-/Film-/Fernseh- und/oder Audioaufnahmen (nachfolgend „Aufzeichnungen“), durch MCT oder den/die Künstler und/oder von hiermit beauftragte Dritten durchgeführt werden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie in Bild und/oder Ton aufgenommen werden und die Aufzeichnungen exklusiv von MCT und/oder dem/ den Künstler(n) räumlich, zeitlich, inhaltlich unbegrenzt, bearbeitet und/oder unbearbeitet, ganz und/oder teilweise, in körperlicher und unkörperlicher Form, in allen Medien und Formaten (z.B. Print, Soziale Medien, audiovisuelle Medien, Online etc.) selbst und/oder über Dritte ohne Anspruch auf Vergütung uneingeschränkt ausgewertet, insbesondere vervielfältigt, verbreitet, gesendet, öffentlich zugänglich gemacht, etc., werden dürfen.

14.   ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

14.1 Soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts anwendbar.

14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt.

15.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1   MCT hat bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neben diesen AGB keine Vereinbarungen getroffen oder Zusagen gemacht, weder mündlich noch schriftlich.

15.2   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

Stand: 05.09.2022 - AGB drucken